IQPR - Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation

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Arbeit, Assessment, Chancengleichheit, Partizipation, Prävention, Qualität, Rehabilitation

Glossar

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A
Absentismus

In der Arbeitspsychologie werden die Fehlzeiten auf Probleme im Privatleben, auf motivationale Ursachen oder auf planmäßiges Fernbleiben von der Arbeit, nicht aber auf tatsächlichen Krankenstand zurückzuführen sind mit Absentismus bezeichnet.

Arbeitserprobung

Die Arbeitserprobung dient der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 4 SGB IX). Ziel der Arbeitserprobung ist es, gemeinsam mit dem behinderten Menschen bei feststehendem Berufsziel Zweifelsfragen in Bezug auf die konkreten Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung bzw. des Arbeitsplatzes zu klären. Der behinderte Mensch soll sich selbst in der Arbeitswelt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung nicht vorgesehen, im Rahmen der Arbeitsförderung durch die Arbeitsämter darf sie in der Regel aber vier Wochen nicht überschreiten.

Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen sind meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes. Über ihren Einsatz wird mit Hilfe der Profilmethode entschieden. Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstüt-zen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ist es,
• bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen,
• die Arbeitsausführung zu erleichtern, d.h. Arbeitsbelastungen zu verringern und
• die Arbeitssicherheit zu gewährleisten
Der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX). Im Rahmen ihrer Aufgaben werden die Leistungen durch die Integrationsämter erbracht (§ 102 SGB IX i.V.m. § 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), soweit Leistungen nicht von einem Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber erbracht werden.

Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin befasst sich mit den Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit und den Auswirkungen von Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit. Ihre Aufgabe besteht darin, Gesundheitsschäden zu verhüten, die sich aus den Arbeitsbedingungen ergeben könnten. Dazu gehören auch die Verhütung von Arbeitsunfällen und die Erforschung und Vermeidung von Berufskrankheiten. Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es ferner, sicherzustellen, dass die einzelnen ArbeitnehmerInnen eine Tätigkeit ausüben können, die ihrem körperlichen und seelischen Leistungsvermögen entspricht. Somit gehört zu den Aufgaben auch die Integration von chronisch Kranken und behinderten Personen in den Arbeitsprozess.

Arbeitsplatz

Als Arbeitsplatz wird umgangssprachlich der Ort, das Unternehmen oder die Position bezeichnet, an dem ein(e) Arbeitnehmer(in) in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten oder als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme finanzierten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbständige Beschäftigung wird landläufig nicht als Arbeitsplatz bezeichnet.

Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz ist der den ArbeitnehmerInnen durch Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge gewährte Schutz vor Gefahren, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben. Der Arbeitsschutz umfasst folgende Bereiche:

• Betriebs- oder Gefahrenschutz: Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, sicherheitstechnische, organisatorische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitspsychologische Maßnahmen. Spezifische Regelungen finden sich u.a. im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

• Arbeitszeitschutz: Der Schutz der Arbeitszeit ist vor allem durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, für bestimmte Personengruppen auch im Rahmen des Arbeitsvertragsschutzes.

• Arbeitsvertragsschutz: Hierzu gibt eine ganze Reihe von Regelungen, z.B. in der Gewerbeordnung (GewO), im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen und dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Der Gesetzgeber hat u.a. folgende Arbeitnehmergruppen besonders geschützt: werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und schwerbehinderte Menschen durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX).

Arbeitsschutzmanagement

Das Arbeitsschutzmanagement umfasst alle Bereiche des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten.
In das Arbeitsschutzmanagement müssen der / die  Betriebsarzt / Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt jedoch weitgehend bei dem / der Unternehmer(in) und seinen StellvertreterInnen.

Arbeitssicherheit

Der Sammelbegriff Arbeitssicherheit umfasst alle tatsächlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften, die der Prävention dienen, z.B. der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Rechtliche Grundlagen der Arbeitssicherheit sind u.a. das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Die Regelungen des betrieblichen Arbeitsschutzes sollen die ArbeitnehmerInnen vor Gefahren schützen, die ihnen z.B. drohen können aus
• den technischen und baulichen Einrichtungen des Betriebes,
• dem Produktionsablauf und den innerbetrieblichen Transportvorgängen,
• den zu verwendenden Arbeitsstoffen (z.B. Chemikalien) und
• den betrieblichen Umgebungseinflüssen (z.B. Lärm, Stäube, Gase und Dämpfe, Lichtverhältnisse, klimatische Verhältnisse wie Feuchtigkeit, Raumtemperatur oder Zugluft).
Entsprechende Vorschriften enthält die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Verantwortlich für die Arbeitssicherheit ist der Arbeitgeber. Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften. Die Einhaltung der UVV überwachen die Berufsgenossenschaften und die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

Die Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für Fragen der Arbeitssicherheit von schwerbehinderten Menschen mit zuständig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben ist, beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

Arbeitsunfähigkeit (Abk.: AU)

Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Krankenversicherungsrecht. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der ArbeitnehmerInnen die ihm obliegende Arbeitsleistung
• infolge Krankheit nicht erbringen kann,
• nach ärztlicher Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann oder darf (Beispiel: der / die  noch nicht erkrankte Arbeitnehmer(in) unterzieht sich auf Rat seines / seiner Arztes / Ärztin einer Operation, um einer Erkrankung vorzubeugen),
• nicht erbringen kann, weil er sich nach ausgeheilter Krankheit einer Nachbehandlung unterziehen muss.
Gesundheitlich begründete, ärztlich konstatierte, meist zeitlich begrenzte Unfähigkeit der Ausübung beruflicher Aktivitäten mit Gehaltsfortzahlung. AU liegt vor, wenn der Betreffende durch Krankheit sofort und gegenwärtig nicht in der Lage ist, vertragsgemäß seiner Arbeit nachzugehen oder die Gefahr besteht, dass sich durch weitere Arbeit in absehbarer Zeit sein gesundheitlicher Status verschlechtert.
Der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" wird im juristischen Kontext verwendet in Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld (SGB V) und den Anspruch auf Verletztengeld (SGB VII). Er ist gesetzlich nicht definiert. Die zuvor genannte Definition entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
ArbeitnehmerInnen müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und in bestimmten Fällen durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nachweisen.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des / der behandelnden Arztes / Ärztin.

Arbeitswissenschaft (Ergonomie)

Das Gebiet der Arbeitswissenschaft umfasst verschiedene wissenschaftliche Disziplinen, Erkenntnisse und praktische Verfahren, soweit sie der Erkenntnis der menschlichen Arbeit dienen bzw. Mensch und Arbeit in eine optimale Beziehung zueinander zu setzen suchen (vgl. auch Profilmethode). Wichtige Teilgebiete sind
• die Arbeitspsychologie,
• die Arbeitsmedizin,
• die Ergonomie,
• Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
• die rechtlich-organisatorischen Rahmenbedingungen,
• Fragen der Lohnfindung und
• der Berufsausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung.
Die Humanisierung der Arbeit, also alle betrieblichen Maßnahmen, die eine konkrete Verbesserung der Arbeitsbedingungen zur Folge haben, ist Leitgedanke der Arbeitswissenschaft. Diese Aufgabenstellung umfasst drei grundlegende Aspekte der Arbeit als
• Bindeglied und Interaktion zwischen Mensch, Technik und Umwelt;
• individuelle menschliche Teilhabe und Gestaltungsmöglichkeit;
• zwischenmenschliche Beziehung der durch die Arbeitsorganisation verbundenen und einander zugeordneten Menschen (und somit als gesellschaftliche Teilhabe).

Konkrete Maßnahmen reichen von der Reduzierung körperlicher Belastungen (z.B. durch ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes) über den Abbau gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen (Lärm, Stäube, Gase, Strahlungen usw.) und die Umgestaltung der Arbeitsorganisation bis zur Veränderung von psychischen Bedingungen (z.B. durch entsprechenden Führungsstil, die Bewältigung von Gruppenkonflikten, Ausbau der Selbstverantwortung usw.).
 

Audit

Unabhängige Prüfung zur Bestätigung von Vorgehensweise und Endergebnis, oft bei Zertifizierungen von Qualitäts-, Herstellungs- und Ablaufverfahren. Zunehmend im Gesundheitssektor angewandt (vgl. auch Disability Management, CBDMA™).

Ausgleichsabgabe

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
• 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
• 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
• 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen: Arbeitgeber mit
• bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat weiterhin 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
• bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 105 Euro, wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen, und 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Diese Gelder werden für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet (§ 77 SGB IX).